Sitzangaben:
Die Redaktion überprüft die vom Anbieter in seiner Internetwerbung angegebenen Sitzangaben durch Nachschau in diversen Internetmedien. Bei Anbietern die im Handelsregister einzutragen sind werden über das Internet entsprechende Informationen eingeholt. Ergeben sich Ungereimtheiten kann dies zu einer negativen Klartext-Bewertung führen. Hierbei handelt es sich um die Meinung der Redaktion und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Besteht der Verdacht auf unrichtige Sitzangaben in einem öffentlichen Register kann dies ebenfalls zu einer negativen Klartext-Bewertung führen.
Anbieterhomepage vorhanden?
Frage, die mit ja oder nein und nur informativ halber zu beantworten ist und keinerlei Auswirkungen auf die Klartext-Bewertung hat.
Korrektes Impressum auf Anbieterhomepage / Anbieterseiten in sozialen Medien usw.?
Ist eine Unternehmenshomepage vorhanden überprüft die Redaktion ob sich das Unternehmen auch in korrekter Weise an die Veröffentlichung gesetzlicher Pflichtangaben hält. Wird ein Mangel festgestellt kann dies zur negativen Klartext-Bewertung führen.
Sind entsprechende Datenschutzbestimmungen veröffentlicht?
Das Fehlen von leicht auffindbaren Datenschutzhinweisen führt zu einer negativen Klartext-Bewertung. Noch als leicht Auffindbar gilt, wenn die Hinweise von jeder Seite des Anbieters mit „Zwei Klicks“ erreichbar sind.
Bewertungen in anderen Portalen/Suchmaschinen:
Die Redaktion sichtet abgegebene Bewertungen für den entsprechenden Anbieter und bewertet diese zusammenfassend. Bestimmte Auffälligkeiten können nach Meinung der Redaktion die Glaubwürdigkeit einzelner Bewertungen herabsetzen. Überwiegen diese Auffälligkeiten oder kommen diese unverhältnismäßig gehäuft vor kann dies zu einer negativen Klartext-Bewertung führen. Hierbei handelt es sich um die Wiedergabe der Meinung der Redaktion und nicht um eine Tatsachenbehauptung.
HINWEIS: Aufgrund nationalen Recht kann es sein dass z.B. Suchmaschinenbetreiber die Rechte von Bewerteten unterschiedlich umsetzen. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Es hat sich jedoch gezeigt dass einzelne Bewertete die Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber zur Umsetzung dieses Rechts wiederum für ihre rechtswidrigen Handlungen schamlos ausnutzen. Dies hat negative Konsequenzen.
Testbesuch beim Anbieter
Möglicherweise werden ohne Ankündigung der Identität und Nennung eines Datums Besuch(e) beim Anbieter vor Ort durchgeführt und über das Erlebte berichtet.